Die Satzung

Sprung ins Leben e.V. Die Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet „Sprung ins Leben – salto hacia la vida“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Karlsbad-Spielberg
  3. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern in Ecuador, die mit unseren Vertrauenspersonen in Kontakt sind. Dies umfasst konkret die Finanzierung von deren Prothesen, Orthesen und Operationen, sowie von rehabilitativen Maßnahmen. Die Kinder sollen dadurch wieder in die Gesellschaft integriert werden und ihre Chance wahren, im Alltagsleben zu partizipieren. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Spendenaktionen, Teilpatenschaften, Aufklärung und kulturellen Austausch.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. Der Vorstand kann ganz oder teilweise in geeigneten Fällen Gebühren und Beitrage erlassen oder stunden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Dieser Ausschluss ist endgültig.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  5. der Vorstand ist verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
    5. die Buchführung
    6. die Erstellung des Jahresberichts
    7. die Vorbereitung
    8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und
    9. den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    2. die Wahl der Kassenprüfer
    3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    7. Die Entscheidung über Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5000€.
  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; schriftlich oder per e-mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
  4. Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an Ärzte ohne Grenzen e.V., Am Kölnischen Park 1, 10179 Berlin oder deren Rechtsnachfolger.
    Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt, dies wird von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Karlsbad-Spielberg, den 12.07.2009

Die letzte Satzungsänderung wurde am 12.05.2013 durch die Generalversammlung vorgenommen und im Oktober 2013 vom Amtsgericht Ettlingen anerkannt.